E.E. Zunft zu Fischern
Die alteingesessenen Gewerbe der Fischer und Schiffer und ihre beständigen Berührungen auf dem Wasseer hatten diese Berufsangehörigen wohl schon früher als die anderen Handwerker veranlasst, ihre Arbeit und ihre gegenseitigen Verhältnisse durch eine Reihe von Abmachungen zu ordnen. Das mag der Grund dafür sein, dass diese beiden festgefügten Innungen verhältnismässig sehr spät - rund ein Jahrhundert nach der Grosszahl der anderen Basler Zünfte - um ihre öffentliche Anerkennung nachsuchten.
Eine Bestätigung der bestehenden Beziehungen liegt in der Bestimmung des Zunftbriefes, wonach alle bisherigen Vereinbarungen hinfällig wurden und neue nur mit Einwilligung der Obrikeit getroffen werden dürfen. Am 15. Februar 1354 stellte Bischof Johann Senn von Münsingen den Schiffern und Fischern der hiesigen Stadt eine Urkunde aus, wonach sie von nun an zusammen eine Zunft bilden sollten. Die Entstehung der Zünfte in Basel war damit abgeschlossen. Die erste erhaltene Ratsliste von 1357 nennt 15 Zünfte, vier Herren- und elf Handwerkerzünfte, und führt als 15. Zunft jene "von den vischern und schiflüten" auf.
Durch den Zunftbrief erhielten die - wenn auch schon lange festgefügten - Innungen (Zünfte) erst öffentlich-rechtlichen Charakter, völlige Selbstständigkeit in allen Zunftangelegenheiten und eine feste Organisation. Bei Halbzünften - wie bei den Fischern und Schiffleuten - waren die Vorstandsrecht halbiert, dagegen hatte jede ihr eigenes Haus, ihren eigenen Stubenmeister und Stubenknecht. Die Halbzünfte waren selbstständig sowohl in ihren beruflichen Belangen als auch in den inneren Angelegenheiten und in der zünftigen Gerichtsbarkeit. Dagegen bildeten sie nach aussen eine politische und militärische Einheit, wählten zusammen ihren Vertreter im Rat und leisteten gemeinsam den öffentlichen Dienst, sei es auf der Wacht oder beim militärischen Auszug.
Die Einrichtung der Halbzünfte gab vielfach Anlass zu Zwistigkeiten. Wenn sich die zusammengeschlossenen Berufe näher berührten oder gar überschritten, traten zu den Reibungsflächen bei der Erfüllung der gemeinsamen Pflichten auch mancherlei berufliche Streitigkeiten hinzu. So hatte der Rat beispielsweise zwischen Fischern und Schiffleuten in einem heftigen Wappenstreit zu vermitteln. Die Schiffer wollten 1416 die gekreuzten Stacheln in ihrem Wappen mit dem Anker vertauschen, den andere Städte auch führen. Unter dem Anker sollte dann der Fisch der andern Halbzunft gesetzt werden. Dagegen wehrten sich die Fischer.
Durch den Zunftbrief erhielten die - wenn auch schon lange festgefügten - Innungen (Zünfte) erst öffentlich-rechtlichen Charakter, völlige Selbstständigkeit in allen Zunftangelegenheiten und eine feste Organisation. Bei Halbzünften - wie bei den Fischern und Schiffleuten - waren die Vorstandsrecht halbiert, dagegen hatte jede ihr eigenes Haus, ihren eigenen Stubenmeister und Stubenknecht. Die Halbzünfte waren selbstständig sowohl in ihren beruflichen Belangen als auch in den inneren Angelegenheiten und in der zünftigen Gerichtsbarkeit. Dagegen bildeten sie nach aussen eine politische und militärische Einheit, wählten zusammen ihren Vertreter im Rat und leisteten gemeinsam den öffentlichen Dienst, sei es auf der Wacht oder beim militärischen Auszug.
Die Einrichtung der Halbzünfte gab vielfach Anlass zu Zwistigkeiten. Wenn sich die zusammengeschlossenen Berufe näher berührten oder gar überschritten, traten zu den Reibungsflächen bei der Erfüllung der gemeinsamen Pflichten auch mancherlei berufliche Streitigkeiten hinzu. So hatte der Rat beispielsweise zwischen Fischern und Schiffleuten in einem heftigen Wappenstreit zu vermitteln. Die Schiffer wollten 1416 die gekreuzten Stacheln in ihrem Wappen mit dem Anker vertauschen, den andere Städte auch führen. Unter dem Anker sollte dann der Fisch der andern Halbzunft gesetzt werden. Dagegen wehrten sich die Fischer.
Kontaktadresse
Daniel Peter
Meister E.E. Zunft zu Fischern
Hirzbodenpark 22
4052 Basel
Telefon 079 630 00 34
Email: d.peter.basel@bluewin.ch
www.fischernzunft-basel.ch
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